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Artikel zum Thema Goldanlage

Besteuerung von Xetra Gold

09. November 2011

Update vom 28.7.2020: Nach dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 droht Xetra-Gold und anderen auf Gold bezogenen Wertpapieren nun ganz aktuell der Verlust der Steuerfreiheit, und zwar schon zum 01.01.2021, Näheres dazu finden sie hier.

Update vom 17.6.2016: Bitte lesen Sie zum Thema der Besteuerung von Xetra-Gold auch unseren Blogbeitrag, in dem die neuere Rechtsprechung des BFH und die geänderte steuerliche Behandlung von Xetra-Gold durch die Finanzverwaltung dargestellt werden.

Abgeltungsteuer bei Xetra Gold ja oder nein? Aktuell herrscht große Unsicherheit darüber, ob Xetra-Gold unter die Abgeltungsteuer fällt und somit Gewinne daraus abgeltungssteuerpflichtig sind. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der Xetra-Gold ETCs.

Vereinfacht gesagt kommt es für die Frage, ob Xetra Gold unter die Abgeltungsteuer fällt, darauf an, ob Xetra Gold steuerlich als ein Finanzprodukt oder als eine Anlage in den Rohstoff Gold einzuordnen ist.

Während Erträge aus Finanzprodukten unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % unterfallen, sind Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern der Verkauf innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf erfolgt (Spekulationsgeschäft); erfolgt der Verkauf erst nach Ablauf dieser Spekulationsfrist, sind Gewinne daraus sogar steuerfrei.

Bei Xetra Gold bzw. Xetra-Gold Exchange Traded Commodities (ETC) handelt es sich rechtlich um Inhaberschuldverschreibungen, die mit physischem Gold gedeckt sind und einen Lieferanspruch des Anlegers auf physisches Gold verbriefen.

Nach Auffassung der Emittentin sind Investitionen in Xetra Gold ETC wie Investitionen in den Rohstoff Gold zu behandeln. Bei Xetra-Gold handele es sich nicht um eine Kapitalforderung, sondern um einen verbrieften Lieferanspruch. Der Kauf und Verkauf des durch physisches Gold gedeckten Lieferanspruchs Xetra-Gold sei daher steuerlich gleich zu behandeln wie ein Kauf und Verkauf von physischem Gold in Form von Münzen oder Barren im Direktvertrieb.

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Ende 2009 in einem Anwendungserlass Regelungen getroffen für die steuerliche Behandlung von Einnahmen, die Anleger mit Wertpapieren erzielen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff physisch gedeckt sind.

Daraus ergibt sich offenbar auch nach Auffassung der Emittentin der Xetra Gold ETC für in Deutschland ansässige Privatanleger Folgendes:

Erzielt der Anleger bei Einlösung seines verbrieften Lieferanspruchs Xetra-Gold einen Gewinn, so unterliegt dieser Gewinn der Abgeltungsteuer. Gleiches gilt für einen Gewinn, den der Anleger aus der Veräußerung seines verbrieften Lieferanspruchs Xetra-Gold erzielt. Lediglich Gewinne aus einer späteren Veräußerung von Gold, welches sich der Anleger im Rahmen der Einlösung von Xetra Gold habe ausliefern lassen, seien grundsätzlich entweder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern die Veräußerung des physischen Goldes innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als einem Jahr nach Anschaffung, also der Auslieferung des Goldes erfolgt, oder andernfalls steuerfrei.

Nach einem Bericht der Financial Times Deutschland (FTD) vom 3.11.2011 machen sich viele Privatanleger, die in Xetra Gold investiert haben, jedoch seit kurzem wieder Hoffnung, dass sie der Abgeltungsteuer entgehen könnten. In dem Artikel mit dem Titel “Widerspruch ist Gold wert” wird berichtet, dass einige Anleger mit Erfolg gegen die Abgeltungsteuer bei physisch gedeckten ETCs protestiert hätten. Das Beratungsunternehmen KPMG habe berichtet, einige Privatanleger hätten erfolgreich Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt. Laut Steuerberater Sebastian Meinhardt von KPMG gebe es zwar auf der einen Seite die Anweisung der Finanzverwaltung an die Banken, auch solche ETCs, die mit physischem Gold gedeckt sind und einen Lieferanspruch vorsehen, mit der Abgeltungsteuer zu belasten, andererseits hätten einige Finanzämter einzelnen Anlegern anders lautende Auskünfte erteilt. Klarheit in der Frage der steuerlichen Behandlung könnten letztlich nur die Gericht durch ein Urteil schaffen.

Unseres Erachtens nach ist allerdings fraglich, ob Anleger in Xetra Gold der Abgeltungsteuer entgehen können, da Anleger in Gold ETCs letztlich kein echtes Eigentum an physischem Gold erwerben, sondern lediglich verbriefte Lieferansprüche auf physisches Gold. Im Falle von Xetra Gold kommt hinzu, dass laut Angaben der Emittentin, der Deutsche Börse Commodities GmbH, lediglich 95 Prozent des Goldes in physischer Form in den Tresoren der Clearstream gelagert werden, während der restliche Teil des Goldes als Lieferansprüche auf Gold gegen die Umicore AG & Co. KG unterhalten wird. Insofern sind Aussagen, wonach die Goldanleihen jederzeit zu 100 Prozent durch Gold gedeckt seien, zumindest missverständlich. Dies legt nahe, dass ein Investment in Xetra Gold einer Anlage in 100% physisches Gold auch in steuerlicher Hinsicht nicht gleichgesetzt werden kann.

Für Anleger, die in Gold investieren und dabei der Abgeltungsteuer entgehen möchten, die aber zugleich den Aufwand und die Kosten scheuen, welche mit dem Erwerb von Goldmünzen oder Goldbarren und deren sicherer Lagerung verbunden sind, kommt als Alternative eine Investition in Tresorgold in Betracht. Bei einer Anlage in Tresorgold erwirbt der Anleger echtes Eigentum an 100% physischem Gold. Gewinne aus der Veräußerung von physischem Gold unterliegen grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer und sind nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr auch nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu veranlagen.


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