Feedback

Artikel zum Thema Goldanlage

Keine Abgeltungsteuer mehr auf Xetra-Gold

17. Juni 2016

Update vom 28.7.2020: Nach dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 droht Xetra-Gold und anderen auf Gold bezogenen Wertpapieren nun ganz aktuell der Verlust der Steuerfreiheit, und zwar schon zum 01.01.2021, Näheres dazu finden sie hier.

In den vergangenen Monaten hat nach Aussage von Goldhändlern die Nachfrage von Anlegern nach physischem Gold  wieder deutlich angezogen. Nach Schätzung von Degussa Goldhandel wurden im vergangenen Jahr 2015 Goldbarren und -münzen im Wert von 3,8 Mrd. Euro in Deutschland verkauft – und damit mehr, als in den vorhergehenden vier Jahren. Dies spiegelt sich mittlerweile auch in einem Anstieg des Goldpreises seit Jahresbeginn wider.

Vermehrt stellt sich dementsprechend für Anleger, die über ein Investment in Gold nachdenken, die Frage, welche Anlageform für sie im Hinblick auf die steuerliche Behandlung, die mit einem Investment verbundenen Kosten sowie nicht zuletzt unter Sicherheitsgesichtspunkten am vorteilhaftesten ist.

Als Alternative zum Kauf von Münzen oder Barren kommt dabei der Kauf von Wertpapieren in Betracht – neben Schuldverschreibungen, die auf den Goldpreis bezogen, aber nicht mit physischem Gold hinterlegt sind, sind dies insbesondere sogenannte Exchange Traded Commodities (Gold ETC). Dabei handelt es sich zwar auch um Schuldverschreibungen, der Anleger erwirbt also kein Eigentum an physischem Gold; diese sind jedoch – zumindest zum weit überwiegenden Teil – mit physischem Gold hinterlegt.

In Deutschland gibt es mit Xetra-Gold, Euwax Gold sowie Gold Bullion Securities drei solcher ETC, die zudem das Recht verbriefen, sich eine entsprechende Menge physischen Goldes ausliefern zu lassen. Bei Xetra-Gold bezieht sich ein Anteilsschein auf ein Gramm Gold. Davon werden 95% vom Herausgeber, der Deutschen Börse Commodities, im Tresor verwahrt, für den Rest bestehen Lieferansprüche. Eine Auslieferung des Goldes ist möglich, kostet aber mindestens 315 Euro.

Während die Finanzverwaltung in der Vergangenheit Banken angehalten hatte, auf etwaige Gewinne beim Verkauf der entsprechenden Wertpapiere oder bei einer Auslieferung des entsprechenden Goldbestandes Abgeltungsteuer einzubehalten, hat sie ihre Beurteilung der steuerlichen Behandlung in Bezug auf Xetra-Gold zu Beginn des Jahres 2016 auf Druck des Bundesfinanzhofes geändert. Dieser hatte im Mai 2015 in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder aus der Einlösung gegen physisches Gold nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Hält der Anleger die Wertpapiere länger als ein Jahr, so sind Veräußerungsgewinne bei einer späteren Veräußerung oder Einlösung steuerfrei. Bei einem Verkauf vor Ablauf der Haltefrist sind sie – bei Überschreiten einer Freigrenze – mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dieser kann deutlich über der Abgeltungsteuer von 25 % liegen.

Der BFH (vgl. die Pressemitteilung des BFH vom 2.9.2015)  begründete seine rechtliche Beurteilung damit, dass es sich beim Anspruch des Inhabers einer Xetra-Gold-Schuldverschreibung gegenüber dem Herausgeber nicht um eine Kapitalforderung, sondern um eine Sachforderung handele. Da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbriefe, sondern mit der Lieferung von physischen Gold einen Anspruch auf eine Sachleistung, handele es sich bei einem etwaigen Gewinn aus einer Veräußerung oder Einlösung auch nich um steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entscheidend seien dabei das Recht des Anlegers, sich jederzeit ein Gramm physisches Gold je Xetra-Gold-Schuldverschreibung ausliefern zu lassen, sowie der Umstand, dass Anleger keinerlei Anspruch auf eine Geldleistung gegen den Herausgeber haben (ein Verkauf an der Börse ist jedoch möglich). Die Emittentin habe die Schuldverschreibung zudem zur Absicherung der Lieferansprüche der Anleger nahezu vollständig mit Gold zu hinterlegen.

Durch Veröffentlichung der Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II 2015 Seite 834 und Seite 835) hat das Bundesfinanzministerium daraufhin die Finanzverwaltung angewiesen, die Entscheidungen allgemein anzuwenden, d.h. von den Banken ab Januar 2016 keine Abgeltungsteuer mehr auf Kursgewinne und Einlösungen von Xetra-Gold einzuziehen. Da die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit bisher nur für Xetra-Gold anerkennt, ist noch unklar, ob  diese steuerliche Bewertung auch für Euwax Gold und Gold Bullion Securities gilt. Im Zweifel müssen darüber die Gerichte entscheiden.

Für Anleger, die ihre Schuldverschreibungen für mindestens ein Jahr halten, ist somit eine Anlage in Xetra-Gold in steuerlicher Hinsicht deutlich vorteilhafter geworden als dies vorher der Fall war. Während in der Vergangenheit Gewinne aus dem Verkauf oder einer Einlösung der Abgeltungsteuer unterfielen, sind Xetra-Gold-Schuldverschreibungen nun steuerlich einer Anlage in physisches Gold durch Kauf von Goldmünzen oder Goldbarren gleichgestellt. Veräußerungsgewinne, die erst nach einer Haltedauer von einem Jahr (sog. Spekulationsfrist) anfallen, sind steuerfrei, bei einer kürzeren Haltefrist sind sie jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Dennoch sollten Anleger bedenken, dass es sich bei den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen eben um Wertpapiere und nicht um Eigentum an physischem Gold handelt. Bei Schuldverschreibungen besteht grundsätzlich auch ein Insolvenzrisiko des Emittenten. Geht der Herausgeber pleite, ist das Geld der Anleger nicht geschützt. Auch wenn die Emittentin, die Deutsche Börse Commodities (ein Gemeinschaftsunternehmen der Deutschen Börse, dem Goldhersteller Umicore und fünf Banken) darauf hinweist, dass die Emittentin von einer Insolvenz eines der Eigentümer unberührt bliebe und 95 % des Goldes physisch im Tresor hinterlegt seien, ist doch unklar, was im Falle einer Insovenz genau geschehen würde. Darauf weist auch die Zeitschrift Finanztest (5/2016, S. 34) hin. Finanztest empfiehlt Anlegern daher explizit, „lieber Barren oder Münzen“ zu kaufen, wenn sie „Gold ohne Pleiterisiko“ haben möchten.

Eine besondere Form der Goldanlage in physisches Gold ist der Kauf von Tresorgold. Dabei erwirbt der Anleger bei speziellen Anbietern oder manchen Banken echtes Eigentum an physischem Gold, welches jedoch für ihn in Hochsicherheitstresoren verwahrt wird. Wie auch bei den genannten Gold-ETC besteht ein Auslieferungsanspruch, es handelt sich aber nicht um eine Inhaberschuldverschreibung mit einem entsprechenden Insolvenzrisiko.


Preise und Anbieter von Tresorgold vergleichen

Anlagebetrag   €

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie unserem Haftungsausschluss und der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen