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Artikel zum Thema Goldanlage

Drohender Verlust der Steuerfreiheit für Xetra-Gold und ähnliche Papiere

24. Juli 2020

Das Bundesfinanzministerium plant laut einem Bericht der FAZ, künftig auch Kapitalanlagen, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind, der Steuerpflicht zu unterwerfen. Danach würden offenbar auch auf Gold basierende Wertpapiere, die einen Auslieferungsanspruch auf Gold verbriefen, unter die Abgeltungsteuer fallen.

Prominentestes Opfer der Steuerreform wäre vermutlich das Anlageprodukt Xetra-Gold. Dabei handelt sich um Inhaberschuldverschreibungen, die von der Deutschen Börse Commodities GmbH als Emittentin herausgegeben werden, einem Gemeinschaftsunternehmen der Deutschen Börse und verschiedener Banken. Mit dem Erlös aus der Emission erwirbt die Emittentin nach eigenen Angaben Gold in physischer Form sowie in begrenztem Umfang Buchgoldansprüche. Der Anleger hat Anspruch auf Lieferung der verbrieften Menge Gold gegen die Emittentin, den er jederzeit geltend machen kann.

Die Änderung der Steuerpflicht ergibt sich aus einem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020, welcher am 17. Juli veröffentlicht wurde. Danach soll § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) so gefasst werden, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören, wenn anstelle der Rückzahlung des Kapitalvermögens eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Ferner soll diese Neuregelung bereits auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die ab dem 1. Januar 2021 zufließen.

In der Begründung zum Referentenentwurf heisst es dazu:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach der bisherigen Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Regelung hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist eine Kapitalforderung. Bisher nicht erfasst sind dagegen – wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbare – Kapitalanlagen, die auf eine Sachleistung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Da die Einlösung einer auf eine Sachleistung gerichteten Forderung auch keine Veräußerung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG darstellt (BFH-Urteil vom 6. Februar 2018, IX R 33/17), sind die Erträge hieraus bisher steuerlich unbeachtlich.
Die Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG erweitert den Begriff der Kapitalforderungen und erfasst zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbestandes werden somit auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind.“

Demnach würden bei Privatanlegern Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Edelmetalle verbriefen, von 2021 an der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie bei Kirchensteuerpflicht der Kirchensteuer unterliegen, was laut FAZ auf eine steuerliche Belastung von bis zu 27 Prozent hinausliefe. Nach der Neuregelung würden die Depotbanken wie im Falle des Verkaufs von anderen Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen in Zukunft die Abgeltungsteuer einbehalten, wobei jeder Anleger von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen weiterhin den sogenannten Freibetrag bis zu 801 Euro steuerfrei behalten darf.

Bisher waren Gewinne im Falle einer Veräußerung solcher goldbasierter Schuldverschreibungen mit Auslieferungsanspruch nur zu versteuern, wenn die Wertpapiere vom Anleger vor dem Verkauf kürzer als ein Jahr gehalten worden waren (sog. Spekulationsgeschäfte). Demnach machte es für die Steuerpflicht keinen Unterschied, ob der Anleger physisches Gold oder eine Schuldverschreibung, die einen Auslieferungsanspruch auf Gold verbrieft, kaufte und später verkaufte.

In Zukunft werden dagegen – wenn die entsprechenden Regelungen im Entwurf als Gesetz in Kraft treten – wohl nur noch Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei sein, während Gewinne aus dem Verkauf von Schuldverschreibungen, welche einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefen, generell steuerpflichtig sein werden.

Werden die Wertpapiere mit Auslieferungsanspruch bereits über ein Jahr vom Anleger gehalten, so sollte bis Ende des Jahres noch eine steuerfreie Veräußerung über die Börse möglich sein. Läuft die Spekulationsfrist dagegen noch, können sich Anleger das Gold allenfalls bis Ende des Jahres steuerfrei ausliefern lassen, da die Einlösung einer auf eine Sachleistung gerichteten Forderung nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. Februar 2018 (IX R 33/17), auf das auch in der Begründung zum Referentenentwurf verwiesen wird, derzeit noch keine steuerpflichtige Veräußerung darstellt. Auch dies ändert sich nach dem vorliegenden Referentenentwurf aber Anfang nächsten Jahres.

Insofern verlieren Wertpapiere, die (teilweise) mit physischem Gold hinterlegt sind und einen Anspruch auf Auslieferung von Gold gewähren, gegenüber direkten einer Anlage in physisches Gold an Attraktivität. Im Falle von Tresorgold wird der Anleger unmittelbar Eigentümer von physischem Gold, welches durch den Anbieter oder einen Verwahrer für den Anleger professionell verwahrt. Daher ist die Handhabung von Tresorgold für den Anleger ähnlich einfach wie bei einem Wertpapier – mit dem Unterschied, dass der Anleger an Stelle einer Schuldverschreibung direktes Eigentum an Gold, regelmäßig in Form von Goldbarren, erwirbt.


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